Erweiterung der Entschädigungspflicht für betreuungspflichte Eltern ab dem 16. Dezember 2020
Die Verdienstausfallentschädigung für Eltern betreuungspflichtiger Kita- und Schulkinder soll durch eine Ergänzung des § 56 Abs. 1a IfSG vor dem Hintergrund des zweiten Lockdowns ausgeweitet werden.
Der Entschädigungsanspruch besteht in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens und gilt für Kinder im Alter bis 12 Jahren und für Kinder mit einer Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind. Arbeitgeber bleiben vorleistungspflichtig, können aber einen Vorschuss bei der zuständigen Behörde beantragen.
Bewertung
Wir begrüßen die Erweiterung der Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz. Es ist die Aufgabe des Staates, für eine nachhaltige Entlastung der Betriebe zu sorgen. Zu Recht wurde damit die noch am Sonntag von Bund und Ländern angekündigte Möglichkeit zusätzlicher Freistellungen durch bezahlten Sonderurlaub von der Bundesregierung und den sie tragenden Fraktionen des Deutschen Bundestags nicht weiter betrieben.
Die Änderung soll nachträglich mit Wirkung vom 16.12.2020 gelten. Wir gehen davon aus, dass der Bundestag die Änderung beschließt und die Anpassung am Freitag die Zustimmung des Bundesrats erhält.
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